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AGB

AGB

I. Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehungen zwischen der ORGATECH GmbH, Robert-Bosch-Str. 13, 73117 Wangen / Göppingen und unseren Mietern. Eventuelle Geschäftsbedingungen unserer Mieter gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch die ORGATECH GmbH, Robert-Bosch-Str. 13, 73117 Wangen / Göppingen. Im Übrigen haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen nur zwischen uns und unseren Mietern individuell ausgehandelte und schriftlich fixierte Regelungen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Vertragsbeziehungen unserer Mieter mit uns, auch wenn auf sie im Einzelfall nicht Bezug genommen wird. 

2 Unsere Angebote sind stets frei widerruflich, solange wir diese nicht ausdrücklich und schriftlich mit einer Bindungsfrist versehen. 

3. Von uns veröffentlichte Konditionen, insbesondere Ankündigungen in Katalogen oder Prospekten, stellen für sich allein kein Angebot im Rechtssinne dar. 

4. Jeder wirksame Vertragsschluss setzt eine rechtswirksame Vereinbarung in Schriftform oder eine schriftliche Bestellung unseres Mieters und unsere schriftliche Auftragsbestätigung und/oder unsere mit der Bestellung unseres Mieters korrespondierende Lieferung voraus. 

5. Mit Rücksicht auf unsere eigene Disposition nehmen wir Änderungswünsche gegenüber erteilten Aufträgen grundsätzlich nur entgegen, wenn sie mindestens 7 Tage vor dem festgelegten Liefertermin bei uns schriftlich oder telefonisch eingehen. Ungeachtet dessen ist für eine vertragliche Bindung unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung erforderlich. Wir sind berechtigt, unseren die Änderungswünsche unseres Mieters betreffenden internen (insbesondere personalbedingten) und externen (insbesondere transport- und lagerungsbedingten) Mehraufwand im Rahmen  einer angemessenen Aufwands- und Handlingvergütung zu berechnen. 

II. Mietbedingungen 

1. Mietzeit 

1.1 Das Mietmaterial wird unserem Mieter nur für den vereinbarten Zweck („Einsatz“), für die vereinbarte Zeit (insbesondere für die Dauer einer Veranstaltung)  und für den vereinbarten Aufstellungsort zur Verfügung gestellt. 

1.2 Jeder angefangene Tag gilt als voller Miettag. 

1.3 Nach Einsatzende erfolgt die Abholung oder Entgegennahme von Mietmaterial durch uns grundsätzlich nur während unserer Geschäftszeiten. Endet ein Einsatz später, sind wir zur Abholung oder Entgegennahme erst am folgenden Tag verpflichtet. Die Mietzeit endet dann erst mit diesem Tag. 

2. Mietpreis, Transportkosten und Zahlung 

2.1 Unsere Preiskonditionen gelten für die vereinbarte Dauer gemäß der jeweils gültigen Preisliste. 

2.2 Geht ein Auftrag später als 48 Stunden  vor Beginn des beabsichtigten Einsatzes bei uns ein, so erhöht sich der Mietpreis um 50 % unseres jeweils gültigen Listenpreises. 

2.3 Die Kosten der Anlieferung des Mietmaterials zum vereinbarten Einsatzort sowie die Kosten der Rückholung sind von unserem Mieter zu tragen. Die Mindestkosten betragen Euro 54,00 netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 

2.4 Die Leistungserbringung auf Sonderwünsche unseres Mieters berechnen wir aufwandsbezogen nach unseren aktuell jeweils gültigen Stundenverrechnungssätzen. Dies betrifft insbesondere die Aufstellung des Mietmaterials sowie  das Verlegen oder Verkleben von Bodenbelägen. Leisten wir auftragsgemäß Überstunden, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit, erheben wir marktübliche Zuschläge. 

2.5 Der Materialaufwand für unvermeidlichen, insbesondere auf die Vorgaben unseres Mieters zurückzuführenden Verschnitt von Bodenbelägen wird unserem Mieter gesondert in Rechnung gestellt. 

2.6 Unsere vertraglichen Zahlungsansprüche  werden in Höhe von 50 % spätestens 2 Werktage vor Beginn des Einsatzes, bei späterer Beauftragung am Tag der Auftragserteilung, stets jedoch vor Beginn des jeweiligen Einsatzes unseres Mietmaterials zur Zahlung fällig. Nicht rechtzeitige Zahlung unseres Mieters berechtigt uns zur vollständigen Zurückbehaltung unserer Leistung; unsere vertraglichen Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Unser restlicher Zahlungsanspruch wird 7 Tage nach Rechnungsstellung, mangels anderweitiger Vereinbarung jedoch nicht vor Ende des jeweiligen Einsatzes unseres Mietmaterials zur Zahlung fällig. 

2.7 Wir behalten uns, auch gegenüber unseren Dauerkunden, vor, die Übergabe des Mietmaterials von der Leistung einer Kaution oder sonstigen banküblichen Sicherheit über die vollen Vertragskosten — unter Berücksichtigung von Vorauszahlungen nach Ziffer 2.6 — abhängig zu machen. 

2.8 Bei Rechnungsbeträgen unter Euro 50,00 je Auftrag erheben wir einen Pauschalbetrag von Euro 6,00 für Verwaltungskosten. 

2.9 Unsere internationalen Kunden sind verpflichtet, uns in vollem Umfang unsere im internationalen Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit der Begleichung unserer Rechnungen entstehenden Bankspesen zu erstatten. Für uns darüber hinaus im internationalen Zahlungsverkehr entstehenden Verwaltungsmehraufwand sind wir berechtigt, pro Überweisung aus dem Ausland einen Pauschalbetrag von Euro 10,00 in Rechnung zu stellen. 

2.10 Sämtliche unsere Preise und Preisbestandteile verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, aktuell somit zuzüglich 19 %. 

3. Anlieferung und Abholung 

3.1 Die Anlieferung unseres Mietmaterials an den vereinbarten Ort („Anlieferungsort“) bzw. die Bereitstellung für Selbstabholer an dem von uns bestimmten Ort erfolgt innerhalb der letzten 2 Tage vor Beginn des jeweiligen Einsatzes. Wird die Bereitstellung oder Anlieferung zu einem früheren oder zu einem bestimmten Zeitpunkt gewünscht, so muss uns dies mindestens 7 Tage vor Beginn des jeweiligen Einsatzes mitgeteilt werden. Die vorzeitige Anlieferung oder Bereitstellung kann unser Mieter nur kraft ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung beanspruchen; die Mietzeit verlängert sich entsprechend. 

3.2 Erfüllen wir unsere Leistungspflicht trotz Fälligkeit nicht oder nicht wie geschuldet, kann uns unser Mieter eine angemessene Frist zur Leistung oder zur Nacherfüllung setzen. Die Frist ist im Regelfall nur dann angemessen, wenn uns Gelegenheit gegeben wird, unsere Leistung rechtzeitig vor dem von unserem Mieter beabsichtigten erstmaligen Einsatz des Mietmaterials zu erbringen. Gelingt uns die Lieferung nicht fristgerecht und steht fest, dass wir zum für den beabsichtigten Einsatz vorgesehenen Zeitpunkt nicht werden liefern können oder erklären wir uns entsprechend, so kann unser Mieter den Vertrag kündigen. Ziffer 5.8 (Haftung) bleibt unberührt. Das Kündigungsrecht unseres Mieters erstreckt sich nur auf den konkreten Einzelvertrag, im Rahmen dessen unsere Verzögerung aufgetreten ist; ein gegebenenfalls bestehendes Rahmen- oder langfristiges Vertragsverhältnis bleibt von der Kündigung unberührt. 

3.3 Unserem Mieter ist bekannt, dass wir ein wachstumsstarkes Unternehmen sind und wir eine hohe Umschlagshäufigkeit unseres Mietmaterials anstreben. Insbesondere in diesem Zusammenhang kann es zu Verzögerungen seitens unserer Lieferanten oder im Rahmen der Rücklieferung von Vormietern kommen. Wir sind von unserer Leistungspflicht in dem Umfang befreit, in dem wir selbst trotz zumutbarer Anstrengungen nicht ordnungsgemäß beliefert werden. Wir werden unseren Mieter in einem derartigen Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und seine Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Gleiches gilt in Fällen höherer Gewalt bzw. sonstiger Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereichs (Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen u.ä.). 

3.4 Das Mietmaterial wird von uns nach Ende des Einsatzes mangels anderweitiger Vereinbarung am Anlieferungsort abgeholt („Abholungsort“). Das gesamte Mietmaterial ist von unserem Mieter nach Einsatzende so rechtzeitig und derart am Abholungsort bereitzustellen, dass die Abholung durch uns unmittelbar nach Einsatzende ungehindert durchgeführt werden kann. Unser Mieter ist verpflichtet, das Mietmaterial für uns ohne weiteres zugänglich und gefahrensicher bereitzustellen. 

3.5 Wird uns das Mietmaterial erst nach Beendigung der Mietzeit zur Abholung bereitgestellt oder zurückgegeben oder befindet es sich bei Abholung nicht an dem Abholungsort oder ist es in einem vertragswidrigen Zustand, so haben wir pro angebrochenem Tag, um den sich hierdurch die Abholung des Mietmaterials verzögert, Anspruch auf zusätzliche Miete in Höhe des betreffenden Tages-Mietzinses. Außerdem haben wir Anspruch auf unseren hierdurch entstehenden internen (insbesondere personalbedingten) und externen (insbesondere transport- und lagerungsbedingten) Mehraufwand nach unseren üblichen Tarifen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt. 

3.6. Soll die Abholung des Mietmaterials durch uns  zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen, so ist dies mit uns im Rahmen der Auftragserteilung gesondert zu vereinbaren. 

3.7. Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit unserem Mieter zu untersuchen oder durch Beauftragte untersuchen zu lassen. 

3.8. Der Einsatz des Mietmaterials an einem anderen als dem vertraglich vorgesehenen Ort oder zu einem anderen Zweck bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Holt unser Mieter unsere Zustimmung nicht ein, kann dies zu Ansprüchen gegen unseren Mieter, insbesondere zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages durch uns führen. 

4. Gewährleistung 

4.1 Unser Mieter hat das Mietmaterial unverzüglich nach Anlieferung, soweit dies im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs tunlich ist, auf Vollständigkeit und auf seinen ordnungsgemäßen und vertragsgerechten Zustand zu untersuchen. Eventuelle Mängel sind uns unverzüglich schriftlich, vorab mündlich (persönlich oder telefonisch), unter Bezeichnung der behaupteten Mängel im Einzelnen anzuzeigen. Als Mangel gilt auch, wenn wir eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefern. 

4.2 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind uns unverzüglich, soweit dies im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs tunlich ist vor Beginn des Einsatzes des Mietmaterials, anzuzeigen. Bei Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Unser Mieter verliert die Rechte, die er ansonsten wegen des betreffenden Mangels hätte. Zeigt sich später ein insbesondere nicht offensichtlicher Mangel, ist uns dieser unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt. Zuviellieferungen hat unser Mieter entsprechend anzuzeigen. 

4.3 Unser Mietmaterial ist zum vertraglich vereinbarten Zweck gebrauchstauglich. Unserem Mieter ist bekannt, dass unser Mietmaterial mehrfach eingesetzt wird und daher im Zeitpunkt der Überlassung an unseren Mieter im Regelfall weder neu noch frei von Gebrauchsbeeinträchtigungen ist. Im Übrigen gelten kleinere, unserem Mieter zumutbare Abweichungen in der Ausführung, dem optischen Erscheinungsbild, den Maßen und den Farben, insbesondere bei bedruckter gegenüber unbedruckter Ware, nicht als Mangel. 

4.4 Sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet, sind wir nach unserer Wahl zur Lieferung ordnungsgemäßer und vertragsgerechter Ersatzware oder zur Mangelbeseitigung berechtigt. Soweit dies im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs tunlich ist, sind uns vor Beginn des vertraglich vorgesehenen Einsatzes mindestens zwei Nacherfüllungsversuche einzuräumen. Darüber hinaus sollen uns weitere Nacherfüllungsversuche gewährt werden, wenn wir diese rechtzeitig vor Beginn des vertraglich vorgesehenen Einsatzes des Mietmaterials durchführen können. Schlägt die Nacherfüllung nach dieser Maßgabe fehl, ist sie unserem Mieter unzumutbar oder verweigern wir diese, ist unser Mieter berechtigt, die Miete angemessen zu mindern. 

4.5 Das von uns zur Verklebung von Bodenbelägen verwendete doppelseitige Klebeband kann bei Aufbringung auf bestimmte Unterlagen Schäden bzw. Rückstände hinterlassen. Es obliegt unserem Mieter, die Verträglichkeit der von ihm gestellten Unterlage zu  testen; hierfür stellen wir auf Anforderung gerne ein Muster des Klebebandes zur Verfügung. Für entstehende Schäden übernimmt unser Mieter die Haftung. Unsere Haftung nach 5.8 bleibt unberührt. 

5. Haftung, Gefahrübergang, Versicherungen 

5.1 Unser Mieter hat das Mietmaterial pfleglich zu behandeln. Schäden am und Verluste von Mietmaterial hat er zu ersetzen, soweit sie während des Einsatzes unter seiner Verantwortung von ihm oder von Dritten  verursacht worden sind und Risiken betreffen, die in seiner Sphäre liegen und von ihm beherrschbar sind. Dies gilt insbesondere für die Beschädigung oder Verschmutzung von Bodenbelägen sowie die Beschädigung oder durch Öl, Farbe oder anderweitig verursachte Verschmutzung von sonstigem Mietmaterial. Sofern unser Mieter haftet und unser Mietmaterial nicht mehr einsetzbar ist, hat er uns die Kosten der Ersatzbeschaffung oder Instandsetzung zu erstatten sowie unseren entgangenen Gewinn, insbesondere uns entgehenden vertraglichen Mietpreis zu erstatten. 

5.2 Unser Mieter trägt stets die Versendungs- und Transportgefahr. 

5.3 Das Mietmaterial wird von uns für die Dauer des vertraglichen Einsatzes einschließlich Anlieferung, Abholung, Transport an den vereinbarten (Einsatz-)Ort und Rücktransport zu uns im Rahmen einer Ausstellungs- und Transportversicherung marktüblich versichert. Für die von uns zu entrichtenden Prämien sowie den einhergehenden internen (insbesondere personalbedingten) und externen (insbesondere Beratungs-)Aufwand erheben wir bei jeder Rechnungsstellung mit dem Mietpreis pauschal 3,5 % des jeweiligen Nettomietpreises für den jeweiligen vertraglichen Einsatz zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die eventuelle unmittelbare Haftung unseres Mieters uns gegenüber bleibt unberührt.

5.4 Unser Mieter hat uns unverzüglich mitzuteilen, wenn das Mietmaterial abhanden gekommen oder beschädigt worden ist oder Dritte Rechte am Mietmaterial geltend machen. 

5.5 Das Mietmaterial wird von uns unverzüglich nach Rücklieferung bzw. Abholung untersucht. Bei höherem Anfall nach Reihe der Eingänge. Stellen wir hierbei Fehler, Mängel, Beschädigungen oder Mindermengen fest, teilen wir unsere Feststellungen dem Mieter im Rahmen eines schriftlichen Protokolls mit. Zugleich geben wir unserem Mieter innerhalb angemessener Frist Gelegenheit, unsere Feststellungen bei uns vor Ort auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Unserem Mieter ist bekannt, dass wir unser Mietmaterial rasch weitervermieten müssen und daher auf eine schnelle Klärung von Problemsachverhalten angewiesen sind. Kommt unser Mieter unserer Aufforderung auf Überprüfung unseres Protokolls schuldhaft nicht fristgemäß nach und äußert er sich nicht substanziell zu unserem Protokoll, gilt dies als Anerkenntnis der Richtigkeit unseres Protokolls. 

5.7 Unser Mieter hat uns im Falle eines Diebstahls oder eines sonstigen Abhandenkommens von Mietmaterial den gesamten Sachverhalt unverzüglich nach Feststellung schriftlich, vorab mündlich, detailliert zu melden; außerdem hat er bei der zuständigen Polizeibehörde formgültig Anzeige zu erstatten. Die Verletzung dieser Pflichten  kann insbesondere im Falle hierdurch eintretenden Verlustes des Versicherungsschutzes uns gegenüber zur persönlichen Haftung unseres Mieters führen. 

5.8 Wir haften in voller Höhe für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer eigenen fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wir haften in voller Höhe für sonstige Schäden, die auf eigener grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wir haften dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), es sei denn, wir können uns kraft Handelsbrauches von einer betreffenden Haftung freizeichnen, der Höhe nach in diesen Fällen beschränkt auf Ersatz der Schäden, mit denen typischerweise als Folge von schuldhaften Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten zu rechnen ist. Außerhalb der vorstehenden Regelungen haften wir nicht. Außerhalb der vorstehenden Regelungen haften wir insbesondere nicht für Schäden, die unserem Mieter durch das Mietmaterial oder wegen eventuellen Verzuges mit einer Mangelbeseitigungsmaßnahme entstehen; dies gilt unabhängig davon, ob ein Mangel bei Vertragsschluss vorhanden ist oder später entsteht.

6. Kündigung, Abnahmeverweigerung 

6.1 Das Mietverhältnis endet nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen nach Beendigung des konkreten Einsatzes, für welches das Mietmaterial bei uns angefordert wurde, und nach Wiedererlangung des Besitzes durch uns an unserem Firmensitz oder dem von uns bestimmten Ort der Verbringung des Mietmaterials. Eine vorzeitige Kündigung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gilt für uns insbesondere, wenn unser Mieter seiner anteiligen Vorauszahlungsverpflichtung nach Ziffer 2.4 nicht fristgemäß nachkommt. Im Übrigen findet § 543 BGB Anwendung. Nach wirksamer Kündigung sind wir berechtigt, das Mietmaterial unseres Mieters abzuholen, nach wirksamer Kündigung von uns auf Kosten unseres Mieters, und über dieses anderweitig zu verfügen. Unser Mieter hat uns Zutritt zu dem Mietmaterial zu gewähren und den Abtransport zu ermöglichen. Weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. 

6.2 Nimmt unser Mieter bestelltes Mietmaterial nicht ab, hat er den vereinbarten Mietpreis, gegebenenfalls anteilig, zu entrichten, sofern und soweit uns eine Weiter- bzw. Zwischenvermietung nicht möglich ist. Unser Mieter hat uns für den vergeblichen An- und Abtransport des Mietmaterials nach unserer Wahl die vertraglich vereinbarten oder die uns tatsächlich entstehenden Kosten zu erstatten. 

III. Schlussbestimmungen 

1. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung. Gegen unsere Forderungen kann unser Mieter nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie unsere Forderung. 

2. Verjährung 

2.1 Gewährleistungsansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche gegen uns aufgrund von Mängeln an von uns verkauften neu hergestellten Sachen verjähren mit Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit unser Mieter kein Verbraucher ist. Einhergehende Rücktrittsrechte können ebenfalls nur innerhalb dieser Frist ausgeübt werden. Gewährleistungsansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche gegen uns aufgrund von Mängeln an von uns verkauften gebrauchten Sachen verjähren mit Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Einhergehende Rücktrittsrechte können ebenfalls nur innerhalb dieser Frist ausgeübt werden. 

2.2 Gewährleistungsansprüche einschließlich Schadensersatzansprüche gegen uns aufgrund von Mängeln an von uns vermieteten Sachen verjähren mit Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Einhergehende Rücktritts- oder Kündigungsrechte können ebenfalls nur innerhalb dieser Frist ausgeübt werden. 

2.3 Eventuelle, nicht mangelbedingte Schadensersatzansprüche gegen uns verjähren mit Ablauf von 18 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nicht Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder die eventuelle Verantwortung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlicher Vertretern oder Erfüllungsgehilfen betroffen sind. 

3. Erfüllungsort

Soweit gesetzlich zulässig, ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen Stuttgart. 

4. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung ist, soweit unser Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und sich das Verfahren gegen uns richtet, Leonberg; soweit sich das Verfahren gegen unseren Mieter richtet und dieser Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist Leonberg fakultativer Gerichtsstand. 

5. Anwendbares Recht

Für alle Rechtswirkungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.  

6. Teilwirksamkeit

Sind oder werden Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar oder enthalten sie eine Lücke, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. 

Rutesheim, August 2019 

 

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